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   OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16   

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https://dejure.org/2017,30737
OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16 (https://dejure.org/2017,30737)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - 12 U 29/16 (https://dejure.org/2017,30737)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. März 2017 - 12 U 29/16 (https://dejure.org/2017,30737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 a.F.
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fristbeginn in Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Der vorliegende Fall sei mit dem der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) zugrunde liegenden Sachverhalt - eines im Wege des Angebotsverfahrens geschlossenen Darlehensvertrages - nicht vergleichbar.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, zitiert nach juris Rn. 14).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, zitiert nach juris Rn. 9 mwN).
  • OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 14 U 1780/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Ein den Verbraucher abschreckender Effekt könnte sich nur dann ergeben, wenn es nach dem konkreten Darlehensvertrag überhaupt zu einer Erstattung von Leistungen, die der Verbraucher bis zur Ausübung des Widerrufsrechts an den Unternehmer geleistet hat, kommen kann (OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 - 14 U 1780/15, zitiert nach juris Rn. 78).
  • OLG Köln, 24.02.2016 - 13 U 84/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln überzeugend ausgeführt hat (OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, VuR 2016, 426-430, zitiert nach juris Rn. 70 ff.), wird der Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, auch ohne Angabe der 30-Tages-Frist erfüllt, und besteht keine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung der Belehrung; hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt, hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung - dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz gem. § 286 Abs. 3 BGB, weshalb der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, objektiv nicht geeignet erscheint, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten.
  • BGH, 10.01.2017 - XI ZB 17/16

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.938,28 EUR (Summe der Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf , BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - XI ZB 17/16, juris; vgl. Bl. 6f. GA: 20.731,24 EUR + 20.207,04 EUR).
  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 99/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Der Senat nimmt zur Begründung außerdem Bezug auf das Urteil des OLG Hamburg vom 10.2.2016 - 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 17 ff., nachdem der Bundesgerichtshof auch die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 99/16).
  • OLG Köln, 23.03.2015 - 13 U 168/14

    Haftung der Bank für Zusicherungen eines Finanzierungsvermittlers

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Die Verwendung der Worte "zu" oder "mit" sind in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr ohne Weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändert (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6).
  • OLG Köln, 02.03.2016 - 13 U 52/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Die Belehrung, in diesem Fall Wertersatz zu schulden, ist für sich genommen nicht falsch und daher nicht geeignet, den Verbraucher, der wisse, dass er eine Geldleistung empfangen hat, zu verwirren (OLG Köln, 13. Zivilsenat, Urteil vom 02.03.2016 - 13 U 52/15, zitiert nach juris Rn. 20).
  • OLG Köln, 30.09.2015 - 13 W 33/15

    Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Dieser Passus ist ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung und auch nicht geeignet, beim Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der insoweit gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken (OLG Köln, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 U 186/15; Beschluss vom 30.09.2015 - 13 W 33/15, juris Rn. 7).
  • OLG Hamburg, 10.02.2016 - 13 U 139/15
    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16
    Der Senat nimmt zur Begründung außerdem Bezug auf das Urteil des OLG Hamburg vom 10.2.2016 - 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 17 ff., nachdem der Bundesgerichtshof auch die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 99/16).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2016 - 17 U 176/15

    Immobiliardarlehen: Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist

  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 47/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Anzuwendendes Recht auf eine nach der Gesetzesänderung

  • OLG Köln, 28.10.2016 - 13 U 169/16

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages nach vorzeitiger

  • OLG Köln, 17.12.2010 - 13 U 176/10

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines

  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer

    Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift ("Adressat des Widerrufs") über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist ("Der Widerruf ist zu richten an ..."), besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185-2187, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 27).

    Wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln überzeugend ausgeführt hat (OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, VuR 2016, 426-430, zitiert nach juris Rn. 70 ff.), wird der Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, auch ohne Angabe der 30-Tages-Frist erfüllt, und besteht keine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung der Belehrung; hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt, hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung - dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz gemäß § 286 Abs. 3 BGB, weshalb der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, objektiv nicht geeignet erscheint, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 28).

  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift ("Adressat des Widerrufs") über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ("Der Widerruf ist zu richten an ...") und der E-Mail-Adresse ("Widerruf@A.de") ist, besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 370/17, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 27).

    Der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, war demgemäß nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten (OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, VuR 2016, 426-430, zitiert nach juris Rn. 70 ff.; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 28).

  • OLG Köln, 14.03.2019 - 12 U 226/17

    Rechte des Verbrauchers bei Abschluss einer neuen Zinsvereinbarung nach Auslauf

    Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2018 - XI ZR 370/17, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Urteil vom 23.06.2017, 12 U 66/16, Urteil vom 12.03.2017, 12 U 29/16, Hinweisbeschluss vom 27.03.2017, 12 U 104/16).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 12 U 239/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift ("Adressat des Widerrufs") über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist ("Der Widerruf ist zu richten an ..."), besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 370/17, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 27).

    Wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln überzeugend ausgeführt hat (OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, VuR 2016, 426-430, zitiert nach juris Rn. 70 ff.), wird der Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, auch ohne Angabe der 30-Tages-Frist erfüllt, und besteht keine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung der Belehrung; hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt, hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung - dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz gemäß § 286 Abs. 3 BGB, weshalb der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, objektiv nicht geeignet erscheint, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 28).

  • OLG Köln, 12.10.2017 - 12 U 174/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Beschluss vom 28.10.2016, 13 U 169/16, zitiert nach juris, Rn. 11, Urteil vom 23.06.2017, 12 U 66/16, Urteil vom 12.03.2017, 12 U 29/16, Hinweisbeschluss vom 27.03.2017, 12 U 104/16).
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